Allgemeine Geschäftsbedingungen
ELF Handel und Dienstleistung
Stand: 01.Januar 2010
I Allgemeines
1. Für alle derzeitigen und künftigen Lieferverträge haben die nachstehenden Lieferbedingungen Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich im Liefervertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Sofern der Besteller abweichende Bedingungen stellt, verpflichten uns diese nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Mit der Auftragserteilung und Entgegennahme der Ware, erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.
II Umfang der Lieferpflicht
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, für sämtliche Bestellungen, sei es schriftlich, mündlich oder telefonisch, ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung zur Rechtswirksamkeit maßgebend.
2. Die in unseren Preislisten und Angeboten enthaltenen Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind für die Lieferung unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an Zeichnungen und anderen Unterlagen unseres Angebots vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III Preise
1. Die von uns genannten Preise sind freibleibend, verstehen sich in EURO. Sie gelten, falls nicht anders vereinbart, für die unverpackte Ware ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Bei Änderung der allgemeinen Kostenlage (tarifliche Erhöhungen usw.) behalten wir uns eine Anpassung unserer Verrechnungssätze und Serviceverträge vor. Für die Berechnung gelten die zum
Zeitpunkt der Ausführung der Arbeit gültigen Verrechnungssätze.
3. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise drei Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend und rechtswirksam sind jedoch nur die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
IV Zahlungsbedingungen
1. Wenn keine besonderen Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, so ist die Rechnung ohne Abzug sofort bei Lieferung zahlbar. Die Zahlungen für Servicerechnungen erfolgen sofort rein netto nach
Rechnungserhalt ohne Abzug.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und endgültig gutgeschrieben ist.
V Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum, auch wenn für besondere bezeichnete Forderungen der Kaufpreis bezahlt ist.
Das vorbehaltene Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware), gilt als Sicherung für unsere Saldorechnung bei laufender Rechnung.
2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übertragen werden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Die Forderungen des Bestellers, aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
4. Wird der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterveräußern, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
5. Bei Zugriffen Dritter, auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so haftet hierfür der Besteller.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
VI Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst. Bestimmte Liefertermine oder Fristen sind gesondert zu vereinbaren.
2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch uns, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, für den uns entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen.
6. Lieferungen erfolgen grundsätzlich erst ab einem Nettoauftragswert von € 25,00. Bei einem Nettoauftragswert unter € 25,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von pauschal € 15,00 + MwSt.
Für Ersatzteilrücksendungen unserer Kunden wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes erhoben.
VII Versand- und Gefahrenübergang
1. Der Versand der Ware erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers ab Werk bzw. firmeneigener Niederlassung.
2. Eine Transportversicherung wird von uns oder unseren Lieferanten nur auf Wunsch des Bestellers und zu deren Lasten abgeschlossen.
VIII Gewährleistung für gebrauchte Geräte
1. Unter Ausschluss jeder Gewährleistung werden gebrauchte Geräte verkauft. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
VIIII Gewährleistung für neue Geräte
1. Wir gewährleisten, dass die Geräte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung nicht anders benannt,
12 Monate mit dem Tag der Auslieferung bzw. der Leistung.
2. Werden ohne unsere Zusage unsere Betriebs- und Serviceanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Gerät vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Der Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wir können bei Inanspruchnahme der Gewährleistung nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass das schadhafte Teil, bzw. das gekaufte Gerät, zur Reparatur und anschließender Rücksendung zu uns ins Werk geschickt wird, der Besteller das schadhafte Teil bzw. das Gerät bereithält und ein Servicetechniker von uns dem Besteller geschickt wird, um die Reparatur vor Ort vorzunehmen.
4. Eine Haftung durch uns für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
X Verzug des Bestellers.
1. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab oder kommt er mit der Abnahme in Verzug, können wir Ihm hierzu eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehne. Nach Ablauf dieser Frist können wir entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
XI Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbaren oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XII Verbindlichkeit des Vertrages
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.